Expedition auf Kassenkosten

Derzeit laufen zwischen der ÖAK und dem Dachverband der SV-Träger Verhandlungen zur Adaptierung des Apothekergesamtvertrages unter Berücksichtigung des e-Rezeptes. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten, derzeit gültigen Expeditionsrichtlinien für die öffentlichen Apotheken:

 

 

 

1. Auf Basis von Kassenrezepten können gem. GV wie bisher sämtliche Arzneispezialitäten aus dem Warenverzeichnis des Apothekerverlages (bzw. Stoffen in der ÖAT) auf Kassenkosten expediert werden. Eine allfällige chefärztliche Bewilligungspflicht richtet sich dabei ausschließlich an den Vertragsarzt bzw.-ärztin. Als Kassenrezepte gelten:

  • e-Rezepte  (enthalten QR-Code; dazu zählen auch die „Blanko-e-Rezepte“), 
  • die (alten) physischen, bundeseinheitlichen Kassenrezepte,
  • Spitalskassenrezepte,
  • Rezeptformulare der Substitutionsdauerverschreibungen,
  • besonders gekennzeichnete Kassenrezepte eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (z.B. Funkdienstrezepte)
  • sowie sämtliche, von den Kassen umgewandelte Rezepte (z.B. mit Stampiglie des chefkontrollärztlichen Dienstes).
     

2. Für e-Rezepte wird die Kontrolle der chefärztlichen Bewilligung bei vom Arzt verordneten importierten Arzneimitteln bis auf Widerruf seitens der Kassen ausgesetzt. Die Einreichung erfolgt unter Beilage des Lieferscheins.

 

3. Bei Verschreibungen von Nicht-Arzneimitteln und von nicht in der Österreichischen Arzneitaxe angeführten Stoffen ist die chefärztliche Bewilligung von der Apotheke zu kontrollieren. (z.B. im e-Rezept durch den ärztlichen Vermerk „Bewilligung vorhanden“).

 

4. Physische Rezepte müssen grundsätzlich im Original vorgelegt werden, ausgenommen Substitutions(dauer)verordnungen.

 

5. Pro-ordinatione-Rezepte“ müssen immer chefärztlich bewilligt sein und in physischer Form vorliegen. (abzurechnen in der OG 09, keine RG).

 

6. Auf Basis von physischen Wahlarztrezepten können Arzneimittel aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex ohne vorherige Anerkennung durch die Kassen expediert werden. Dasselbe gilt auch für Rezepte aus Krankenanstalten, die keine Kassenrezepte sind (z.B. Spitäler in NÖ). Die Prüfung der Anspruchsberechtigung und des Rezeptgebührenstatus obliegt hier der Apotheke.

 

7. Die Expedition von „Sonstigen Mitteln“ (z.B. Verbandstoffe, Inhalationshilfen) erfolgt gemäß den Bestimmungen GV Anlage II und von „Heilbehelfen und Hilfsmittel“ gem. GV Anlage III. Bestehende bundeslandspezifische Sondervereinbarungen (z.B. das „Ökotool OÖ“) bleiben weiterhin gültig.

 

8. Suchtgifthaltige Verschreibungen (SG) zur Schmerztherapie können als e-Rezept verordnet werden, jedoch sind sie im e-Rezept-System vom verschreibenden Arzt bzw. Ärztin als SG digital zu kennzeichnen. In diesen Fällen sind SG-Vignetten sowie physische Belege obsolet. Als Alternative können physische Originalrezepte mit aufgeklebter Vignette unter der Einhaltung der SG-Bestimmungen weiterhin verwendet werden.

 

9. Vom Arzt bzw. Ärztin an die Apotheke gemailte Substitutionsverschreibungen (Substitutionseinzel- und Substitutionsdauerverschreibungen) können weiterhin direkt mit den Kassen abgerechnet werden.

 

10. Die Vorab-Vidierung der Substitutionsdauerverschreibungen durch den Amtsarzt bzw. Amtsärztin kann weiterhin entfallen. Der verschreibende Arzt bzw. Ärztin hat in diesem Fall auf der Substitutionsdauerverschreibung den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ anzubringen und mit Stampiglie und Unterschrift zu unterfertigen. Dasselbe gilt bei einer Änderung des Abgabemodus.

 

Diese Punkte gelten bundesweit für sämtliche Dachverbands-Kassen (ÖGK, SVS, BVAEB) sowie auch für die KFA Wien.
 

Die Richtlinien und weitere Informationsunterlagen zur Expedition von Parallelimporten (RPI 2025) befinden sich auf der homepage der ÖAK.

 

Letzte Aktualisierung: 11.09.2025

Nähere Informationen:

E-Mail: tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414 DW 237