Urlaubsunterstützung
Urlaubsunterstützung
Alleinarbeitenden Apothekeninhaber*innen und Inhaber*innen von sogenannten Landapotheken wird eine Unterstützung zu den Kosten einer Urlaubsvertretung bis zur Dauer von fünf Wochen pro Kalenderjahr gewährt, um ihnen einen Jahresurlaub zu ermöglichen.
Was ist der Grundgedanke bei der Urlaubsunterstützung?
Durch die Übernahme der Kosten für eine Urlaubsvertretung - je nach Umsatz der Apotheke zur Gänze oder anteilsmäßig - soll auch der Apothekenleitung von umsatzschwachen Apotheken ein Jahresurlaub im Ausmaß des gesetzlichen Mindesturlaubes für Angestellte ermöglicht werden.
Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Urlaubsunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und für maximal für vier weitere Jahre.
Wie sind die Anspruchsvoraussetzungen ?
Anspruch auf Urlaubsunterstützung haben:
- Apotheken mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr, unabhängig vom Gesamtbeschäftigungsausmaß
- Apotheken mit weniger als durchschnittlich 80 Nachtdiensten pro Jahr, die von einer alleinarbeitenden Leitung geführt werden. Mittätige Ehepartner*innen, eingetragene Partner*innen und Aspirant*innen bleiben unberücksichtigt. Apotheken ohne mittätigen Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen gelten auch dann als Alleinarbeiterbetriebe, wenn ein weiterer allgemein berufsberechtigter Apotheker von nicht mehr als 2/10 gemeldet ist.
Bis zu welchem Umsatz gibt es diese Unterstützung?
Die Umsatzgrenzen und Vergütungsklassen sind gleich wie bei der Landapothekenunterstützung, d.h. der Zuschuss zu den Kosten beträgt für Betriebe mit einem Apothekenumsatz
Von | Bis | Vergütungsprozentsatz |
---|---|---|
€ 0,- | € 1.325.000,- | 100 % |
€ 1.325.001,- | € 1.345.000,- | 80 % |
€ 1.345.001,- | € 1.375.000,- | 50 % |
€ 1.375.001,- | 0 % |
Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorvergangenen Kalenderjahres, für das Jahr 2023 also der Jahresumsatz 2021.
Welche Kosten werden nun genau vergütet?
Vergütet werden praktisch alle Kosten in dem angeführten Prozentsatz, das sind die Gehaltskassenumlage, Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung und stellvertretende Leitungszulage. Als pauschale Abgeltung der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet. Die Nachtdienstzuschläge werden aus dem Nachtdienstausgleichsfonds der Apothekerkammer nach den geltenden Richtlinien und Vergütungsgrenzen ersetzt.
Wie ist die administrative Abwicklung geregelt?
Die Gehaltskasse informiert gegen Jahresende alle Apothekenbetriebe, die nach den der Gehaltskasse vorliegenden Meldungen die Voraussetzungen für eine Urlaubsunterstützung im Folgejahr erfüllen. Diesem Informationsschreiben liegt ein Antragsformular um Gewährung der Urlaubsunterstützung für das kommende Jahr bei. Wird der Antrag gestellt und wird während des Jahres eine Urlaubsvertretung angemeldet, erfolgt die entsprechende Vergütung automatisch ohne weiteres Ansuchen über die monatliche Umlagenvorschreibung, vorausgesetzt, dass am Meldeformular Urlaubsvertretung und stellvertretende Leitung unterstrichen wird. Bei Betrieben mit Turnus V oder mehr erfolgt die Vergütung erst am Jahresende, da erst dann verlässlich feststeht, ob die geforderte Alleinarbeitereigenschaft gegeben ist.
Gibt es weitere Besonderheiten?
Eine zusätzliche Regelung besteht für Betriebsübergänge und Neueröffnungen während des Kalenderjahres.
Bei einem Betriebsübergang übernimmt der Erwerbende den Betrieb in Hinblick auf eine mögliche Urlaubsunterstützung, so wie er ist, d.h. der Erwerbende kann keine Urlaubsunterstützung mehr in Anspruch nehmen, wenn der Veräußernde in diesem Kalenderjahr bereits das Höchstausmaß von fünf Wochen in Anspruch genommen hat. Besteht ein unverbrauchter Rest, kann dieser vom Erwerbenden beansprucht werden.
Im Falle der Neueröffnung einer Apotheke im ersten Kalenderhalbjahr gebührt für dieses Kalenderjahr noch die volle Urlaubsunterstützung. Im Falle der Eröffnung im zweiten Halbjahr wird das Höchstausmaß reduziert. Bei Eröffnung im Juli können noch 6/12, im August 5/12 usw. des Höchstausmaßes gewährt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass neueröffnete Apotheken, die unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Urlaubsunterstützung erhalten (= Betriebe mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr), diese eventuell zurückzahlen müssen, wenn sich jeweils am Jahresende herausstellt, dass ihr tatsächlicher Apothekenumsatz die dann geltenden Grenzen überschritten hat. Dies gilt sowohl für das Jahr der Eröffnung als auch die beiden Folgejahre.
Nähere Informationen:
E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222